STVZO 2012 – stvzo_2012
Inhaltsübersicht –
A. Personen S6 col1 1* col2 3* §§ 1 bis 15l 1 col1 (weggefallen) 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; B. Fahrzeuge S6 I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen S2 col1 1* col2 3* § 16 1 col1 Grundregel der Zulassung 1 col2 § 17 1 col1 Einschränkung und Entziehung der Zulassung 1 col2 top left 50 2…
§ 16 – Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodel…
§ 17 – Einschränkung und Entziehung der Zulassung
§ 19 – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Str…
§ 20 – Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei…
§ 21 – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerk…
§ 21a – Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 21b – Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 22 – Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
(1) Die Betriebserlaubnis kann – auch als nationale Teiletypgenehmigung – gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmte…
§ 22a – Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, be…
§ 23 – Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen oberst…
§ 29 – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit A…
§ 29a – Datenübermittlung
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speich…
§ 30 – Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, normal normal die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von V…
§ 30a – Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Ba…
§ 30b – Berechnung des Hubraums
§ 30c – Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
§ 30d – Kraftomnibusse
§ 31 – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
§ 31a – Fahrtenbuch
§ 31b – Überprüfung mitzuführender Gegenstände
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), normal normal Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), normal normal Unterle…
§ 31c – Überprüfung von Fahrzeuggewichten
§ 31d – Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
§ 31e – Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
§ 32 – Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten: col1 0.99* justify col2 17.82* right col3 4.19…
§ 32a – Mitführen von Anhängern
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen d…
§ 32b – Unterfahrschutz
§ 32c – Seitliche Schutzvorrichtungen
§ 32d – Kurvenlaufeigenschaften
§ 32e – Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgender Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen T1, T4.2, normal T2, T…
§ 33 – Schleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.…
§ 34 – Achslast und Gesamtgewicht
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: col…
§ 34a – Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
§ 34b – Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Las…
§ 35 – Motorleistung
§ 35a – Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann. (2) Personenkraftw…
§ 35b – Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
§ 35c – Heizung und Lüftung
(1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können. (2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift …
§ 35d – Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.…
§ 35e – Türen
§ 35f – Notausstiege in Kraftomnibussen
§ 35g – Feuerlöscher in Kraftomnibussen
§ 35h – Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen, normal norma…
§ 35i – Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
§ 35j – Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
§ 36 – Bereifung und Laufflächen
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reif…
§ 36a – Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, normal nor…
§ 37 – Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
(1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen (so genannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der Greifer …
§ 38 – Lenkeinrichtung
§ 38a – Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
§ 38b – Fahrzeug-Alarmsysteme
§ 39 – Rückwärtsgang
§ 39a – Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
§ 40 – Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
§ 41 – Bremsen und Unterlegkeile
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertr…
§ 41a – Druckgasanlagen und Druckbehälter
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder normal normal komprimiertem Erdgas (CNG) oder normal normal Flüssigerdgas (LNG) oder normal normal Wasserstoff normal normal normal arabic in ihrem Antriebssystem ausgestattet s…
§ 41b – Automatischer Blockierverhinderer
§ 42 – Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht, normal normal Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge si…
§ 43 – Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 44 – Stützeinrichtung und Stützlast
§ 45 – Kraftstoffbehälter
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender …
§ 46 – Kraftstoffleitungen
§ 47 – Abgase
(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie…
§ 47c – Ableitung von Abgasen
§ 47d – Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichwe…
§ 47e – Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) N…
§ 47f – Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
(1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten…
§ 48 – Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
§ 49 – Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. (2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitet…
§ 49a – Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen op…
§ 50 – Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 51 – Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
§ 51a – Seitliche Kenntlichmachung
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeo…
§ 51b – Umrissleuchten
§ 51c – Parkleuchten, Park-Warntafeln
§ 52 – Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fah…
§ 52a – Rückfahrscheinwerfer
§ 53 – Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Kr…
§ 53a – Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine…
§ 53b – Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. Die …
§ 53c – Tarnleuchten
§ 53d – Nebelschlussleuchten
§ 54 – Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite – ausgenommen an …
§ 54a – Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 54b – Windsichere Handlampe
§ 55 – Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen a…
§ 55a – Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 56 – Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
§ 57 – Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
§ 57a – Fahrtschreiber und Kontrollgerät
(1) (weggefallen) (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein. (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter – bei mehreren miteina…
§ 57b – Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf p…
§ 57c – Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken. (2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit ei…
§ 57d – Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten Fahrzeugherstellern, normal normal Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder normal normal Beauftragten der Hersteller nach Nummer 1 oder 2. normal normal normal arabic (1a) …
§ 58 – Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an. (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprech…
§ 59 – Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
§ 59a – Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
§ 60 – Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverb…
§ 61 – Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
§ 61a – Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
§ 62 – Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
§ 63 – Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
§ 63a – Fahrräder und Fahrradanhänger
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüste…
§ 64 – Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
§ 64a – Einrichtungen für Schallzeichen
§ 64b – Kennzeichnung
§ 65 – Bremsen
§ 66 – Rückspiegel
§ 66a – Lichttechnische Einrichtungen
§ 67 – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Schein…
§ 67a – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
(1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein: nach vorn wirke…
§ 68 – Zuständigkeiten
§ 69a – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Ab…
§ 70 – Ausnahmen
(1) Ausnahmen können genehmigen die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den …
§ 71 – Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
§ 72 – Übergangsbestimmungen
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, d…
§ 73 – Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12,…
Anlage VIII – (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10)Untersuchung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 734 - 740; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen normal normal Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen…
Anlage VIIIa – (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)Durchführung der Hauptuntersuchung
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1105 - 1114) Fundstelle Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung normal Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtli…
Anlage VIIIb – (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2)Anerkennung von Überwachungsorganisationen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 748 - 751; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Allgemeines normal Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahme…
Anlage VIIIc – (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2)Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 752 - 755; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Allgemeines normal normal Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU beze…
Anlage VIIId – (Anlage VIII Nummer 4)Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 756 - 761; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Zweck und Anwendungsbereich normal normal Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden…
Anlage VIIIe – (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3)Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1115 - 1118) Fundstelle Zweck und Anwendungsbereich normal Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP). normal normal…
Anlage IX – (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8)Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 762; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle center 106 inline bgbl1_2017_j0522-1_0170.jpg jpg 72 106 Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette: col1 10* right col2 2* Durchmesser 1 col1 0 0 35 mm 1 col2 0 Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 1 c…
Anlage IXb – (§ 29 Absatz 2 bis 8)Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Anlage X – (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i)Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
Anlage XI – (zu § 47a)(weggefallen)
Anlage XIa – (zu § 47a)(weggefallen)
Anlage XIb – (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2)(weggefallen)
Anlage XII – (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b)Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
Anlage XIII – (§ 34a Absatz 3)Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
Anlage XIV – (zu § 48)Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 781 - 786; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Anwendungsbereich normal Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M nach Anlage XXIX, . norm…
Anlage XV – (zu § 49 Absatz 3)Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
Anlage XVI – (zu § 47 Absatz 2 Satz 2)Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Anlage XVII – (zu § 41a Absatz 5 und 6)Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 803) Fundstelle Art und Gegenstand der Prüfung normal Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasa…
Anlage XVIIa – (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2)Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 804 - 806; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Allgemeines normal normal Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des §…
Anlage XVIII – (zu § 57b Absatz 1 und 4)Prüfung der Fahrtenschreiber
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 12 – 14) Fundstelle Allgemeines normal Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung. normal normal Voraussetzungen für die Prüfung der Fahrtenschreiber normal normal Analoge Fahrtenschreiber müssen gemäß den Vorgaben des…
Anlage XVIIIa – (zu § 57b Absatz 1 und 4)Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräten
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 15 – 18) Fundstelle Allgemeines normal normal Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung. normal normal Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – …
Anlage XVIIIb – (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 19 – 20) Fundstelle Allgemeines normal normal Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreibe…
Anlage XVIIIc – (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 21 – 22) Fundstelle Allgemeines normal normal Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreibe…
Anlage XVIIId – (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a)Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 23 – 26) Fundstelle Allgemeines normal normal Die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberh…
Anlage XXI – (§ 49 Absatz 3)Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 822 - 824) Fundstelle Allgemeines normal Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. normal normal Lastkraftwagen normal normal Geräuschgrenzwerte normal Der Stand moderner Lärmmi…
Anlage XXII – (zu § 47 Absatz 3b und 3c)Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NO-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOfür Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOMS-Pkw)
Inhaltsverzeichnis auto Allgemeines normal normal Gegenstand und Anwendungsbereich normal normal Begriffsbestimmungen normal normal Abkürzungsverzeichnis normal normal Anforderungen an NO x MS-Pkw normal normal Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung normal normal Anforderungen bei Software-Updates n…
Anlage XXIII – (zu § 47)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 826 - 887) Fundstelle col1 2* col2 9.5* 1 col1 Inhaltsübersicht 1 col2 1 col1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis 1 col2 1 col1 Anwendungsbereich 1 col2 1 col1 Begriffsbestimmungen 1 col2 1 col1 Anforderungen 1 col2 1 col1 Antrag auf Erteilung der Betriebserla…
Anlage XXIV – (zu § 47)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
Anlage XXV – (zu § 47)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
Anlage XXVI – (zu § 47 Absatz 3a)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Anlage XXVII – (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
Anlage XXVIII – (§ 35a Absatz 8)Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Anlage XXIX – (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)EG-Fahrzeugklassen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 931 - 935; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Abschnitt 1 auto Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 ges…
Anhang –
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 936 - 947; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 1 4.00* 1 col2 2 6.00* 1 col3 3 15.00* 1 Zur Vorschrift des/der 1 col1 middle sind folgende Bestimmungen anzuwenden: 1 col3 col2 middle bottom § 30a Absatz 1a 1 col1 Kapitel 7 1 col2 0 der Richtlinie…